Mit Schreiben vom 6. April 2020 erklärte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), er sei mit diesem Entscheid absolut nicht einverstanden. Er bitte um sachliche Prüfung und entsprechende Korrektur der verfügten Massnahmen. Nachdem dieses Schreiben vom Regionalgericht an die Beschwerdekammer in Strafsachen weitergeleitet worden war, wurde am 9. April 2020 ein Beschwerdeverfahren eröffnet. In seiner Stellungnahme vom 14. April 2020 machte das Regionalgericht beliebt, die Beschwerde abzuweisen. Am 16. April 2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, auf eine Stellungnahme zur Beschwerde zu verzichten.