1. Mit Strafbefehl vom 20. Dezember 2019 verurteilte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) durch einfache Verkehrsregelverletzung. A.________ richtete sich mit Schreiben vom 3. Januar 2020 an die Staatsanwaltschaft. Er machte verschiedene Bemerkungen zum Sachverhalt, erklärte aber ausdrücklich, keine Beschwerde gegen den Strafbefehl zu erheben. Am 20. Januar 2020 wandte er sich erneut an die Staatsanwaltschaft, stellte ein Widererwägungsgesuch bezüglich des Strafbefehls resp.