7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘440.40 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.