4. Die Verfahrenskosten sind nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der obsiegende Beschuldigte hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht.