Die verfügte Verfahrenseinstellung erweist sich folglich auch in diesem Punkt als rechtmässig. Das beschwerdeführerische Argument, die Staatsanwaltschaft habe sich nie ernsthaft darum bemüht, den Sachverhalt rasch und präzise zu klären, ist offensichtlich haltlos. Es erübrigen sich ferner Ausführungen zu den weiteren Argumenten der Beschwerdeführerin bzw. kann in Bezug auf die materiellen Aspekte abschliessend auf die Ausführungen in der Einstellungsverfügung verwiesen werden. 3.8 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet.