d StPO verfügen, weil ein Verfahrenshindernis vorliegt. Würde der Grundsatz «in dubio pro duriore» bedeuten, dass zwingend ein Sachgericht über das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen entscheiden müsste – und dies im Sinne einer «Glaubwürdigkeitsprüfung der Aussagen der Parteien» –, wäre diese Bestimmung praktisch ihres Gehaltes entleert. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin weder geltend noch ist erkennbar, welches Offizialdelikt mit dem angezeigten Verhalten anstelle der erwähnten Antragsdelikte erfüllt sein soll. Die verfügte Verfahrenseinstellung erweist sich folglich auch in diesem Punkt als rechtmässig.