6 tend, der genaue Tatzeitpunkt müsse von einem Sachgericht festgelegt werden und es sei ohnehin fraglich, ob überhaupt ein Antragsdelikt vorliege. Entgegen dieser Behauptung darf und muss die Staatsanwaltschaft die Frage nach dem Tatzeitpunkt bzw. der Rechtzeitigkeit des Strafantrages bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen beurteilen. Auch muss sie bei fehlenden Prozessvoraussetzungen eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO verfügen, weil ein Verfahrenshindernis vorliegt.