Schon aus diesem Grund drängte sich eine Verfahrenseinstellung auf. Betreffend den Tatzeitpunkt kann auf die Aussagen der Beschwerdeführerin bei ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 12. Dezember 2018 verwiesen werden, als sie bestätigte, dass ihr die zwei Stühle im Jahr 2014 oder 2015 abhanden gekommen seien (Z. 104-106). Die Rückforderung der Stühle sowie des Saxofons waren ausserdem Thema in der E-Mail-Korrespondenz vom 12. November 2016 (EV Beschwerdeführerin 12. Dezember 2018, Z. 108 ff.). Die Beschwerdeführerin macht dagegen gel-