Die Verfahrenseinstellung ist insoweit zu Recht erfolgt. Im Zusammenhang mit den zwei Stühlen sowie dem Saxofon kommt einzig der Tatbestand der Sachentziehung oder des Diebstahls zum Nachteil eines Angehörigen in Betracht. Beides sind Antragsdelikte. Bereits in der angefochtenen Verfügung wurde richtig erkannt, dass das Antragsrecht der Beschwerdeführerin längst erloschen war, als sie gegen den Beschuldigten Anzeige erstattete. Schon aus diesem Grund drängte sich eine Verfahrenseinstellung auf.