Damit hat der Beschuldigte der Beschwerdeführerin in keiner Weise einen unrechtmässigen Sozialhilfebezug oder gar ein strafbares Verhalten vorgeworfen. Dass er anscheinend zu Unrecht davon ausging, seine Mutter empfange Sozialhilfe, reicht für die Erfüllung der Tatbestandsmässigkeit grundsätzlich nicht aus. Es liegt fern anzunehmen, dass diese Äusserung gegenüber der Beschwerdeführerin strafrechtlich ehrenrührig sein soll. Mangels Ehrenrührigkeit der Aussage kann folglich auch der Tatbestand der Beschimpfung nach Art. 177 StGB nicht erfüllt sein. Die Verfahrenseinstellung ist insoweit zu Recht erfolgt.