Darüber hinaus trifft es nicht zu, dass die Äusserung in der E-Mail «unzweifelhaft ehrenrührig» ist. Die Äusserung in der inkriminierten E-Mail ist vielmehr im Gesamtkontext zu lesen und wie ein unbefangener Dritter zu verstehen. Der Beschuldigte brachte darin zum Ausdruck, dass er nicht bereit sei, eine Rechnung der Beschwerdeführerin zu bezahlen, sie aber den Rechtsweg beschreiten könne, wenn sie das Geld, das sie von der Sozialhilfe erhalte, für einen Prozess ausgeben wolle. Damit hat der Beschuldigte der Beschwerdeführerin in keiner Weise einen unrechtmässigen Sozialhilfebezug oder gar ein strafbares Verhalten vorgeworfen.