Dass der Beschuldigte bei seiner Befragung zu Protokoll gab, er könne aufgrund der vielen E-Mail-Konversationen nicht mehr sagen, in welcher Konversation wer teilgenommen habe (EV Beschuldigter 12. Dezember 2018, Z. 145 ff.), lässt ebenfalls nicht den Schluss zu, dass er die E-Mail im Nachhinein an Dritte weitergegeben hätte. Die Staatsanwaltschaft musste hinsichtlich einer rein theoretischen «Verbreitung des E-Mails bei Dritten» keine weiteren Abklärungen tätigen. Darüber hinaus trifft es nicht zu, dass die Äusserung in der E-Mail «unzweifelhaft ehrenrührig» ist.