Dafür fehlen jegliche Hinweise. Einzig sichtbare Adressatin der E-Mail ist die Beschwerdeführerin (A.________@bluewin.ch). Die Vermutung, der Beschuldigte habe die E-Mail in Blindkopie oder durch Weiterleitung an Dritte verbreitet, ist indizienlos und spekulativ. Dass der Beschuldigte bei seiner Befragung zu Protokoll gab, er könne aufgrund der vielen E-Mail-Konversationen nicht mehr sagen, in welcher Konversation wer teilgenommen habe (EV Beschuldigter 12. Dezember 2018, Z. 145 ff.), lässt ebenfalls nicht den Schluss zu, dass er die E-Mail im Nachhinein an Dritte weitergegeben hätte.