Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist ergänzend festzuhalten was folgt: Zum Vorwurf der angeblichen üblen Nachrede wird in der Einstellungsverfügung zutreffend aufgezeigt, dass die Äusserung in der E-Mail vom 19. Juni 2018 – «Aber darfst gerne deine Sozialhilfe verprozedieren» – nur gegenüber der Beschwerdeführerin getätigt worden ist. Der Tatbestand der üblen Nachrede ist deshalb nicht erfüllt. Daran ändert das erneute Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, der Beschuldigte habe in Kauf genommen, dass die E-Mail Dritten zugänglich gemacht werde. Dafür fehlen jegliche Hinweise.