5 3.7 Die angefochtene Verfügung ist rechtmässig erfolgt. Zur Begründung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 3.2). Diesen schliesst sich die Beschwerdekammer integral an. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, zielt ins Leere. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist ergänzend festzuhalten was folgt: