Mit anderen Worten wäre auch hier von einem Antragsdelikt auszugehen und damit die Antragsfrist mit der Anzeigeerstattung bzw. dem Ausfüllen des Strafantragsformulars vom 30. Mai 2018 längstens verstrichen gewesen. Warum der Beschuldigte kein Angehöriger oder Familiengenosse sein soll, werde aus der Beschwerdeschrift jedenfalls nicht ersichtlich. 3.6 In der Replik wird ausgeführt, dass an den Ausführungen in der Beschwerdeschrift festgehalten werde und dazu keine Ergänzungen vorzunehmen seien; die Ausführungen des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft würden bestritten.