Sie selbst liefere mit ihren Aussagen also den Beleg dafür, dass die Prozessvoraussetzungen nicht gegeben seien. Selbst wenn die angezeigte Handlung des Entzugs von Stühlen und eines Saxofons als Diebstahl nach Art. 139 StGB interpretiert werden müsste, was bestritten werde, so würde zudem Ziff. 4 des genannten Artikels zur Anwendung gelangen. Mit anderen Worten wäre auch hier von einem Antragsdelikt auszugehen und damit die Antragsfrist mit der Anzeigeerstattung bzw. dem Ausfüllen des Strafantragsformulars vom 30. Mai 2018 längstens verstrichen gewesen.