Vielmehr habe sie den Fall wohl als lästige Auseinandersetzung zwischen Mutter und Sohn abgetan und ihr kaum Beachtung geschenkt. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft kommt zusammengefasst zum Schluss, es liege eindeutig keine üble Nachrede vor, und in Bezug auf die Vermögensdelikte sei die Antragsfrist längst abgelaufen gewesen. 3.5 Der Beschuldigte führt aus, vorliegend hielten sich die Chancen eines Freispruchs bzw. einer Verurteilung nicht die Waage, so dass nicht nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» Anklage zu erheben sei. Die Beschwerdeführerin verliere sich hinsichtlich der üblen Nachrede in Spekulationen.