Was die Stühle angehe, handle es sich um eine Aussage-gegen-Aussage-Situation. Dies gelte nicht nur für die Tatsache der Entwendung der Stühle selbst und deren aktuellen Standort, sondern auch für den genauen Tatzeitpunkt, wovon die Anzeigefrist – sofern überhaupt ein Antragsdelikt vorliege – abhänge. Es habe daher durch das Sachgericht eine Glaubwürdigkeitsprüfung der Aussagen der Parteien stattzufinden. Hinsichtlich des Entzugs des Saxofons gelte schliesslich dasselbe. Hierzu habe die Staatsanwaltschaft nähere Abklärungen zur Herkunft und zur Eigentümerschaft des Saxofons unterlassen.