4 bedient habe, sei es als Blindkopie oder als Weiterleitung. Hierüber habe die Staatsanwaltschaft nicht Beweis geführt, obwohl offensichtlich sei, dass dadurch eine Verbreitung der E-Mail bei Dritten stattgefunden haben könnte, was den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen würde. Da diese Version des Sachverhalts nicht ausgeschlossen sei bzw. gar als sehr wahrscheinlich erscheine, müsse der Beschuldigte entsprechend angeklagt werden. Was die Stühle angehe, handle es sich um eine Aussage-gegen-Aussage-Situation.