3.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, sich als richterliche Behörde auszugeben und in Aussage-gegen-Aussage- Situationen eine abschliessende Würdigung des Sachverhalts vorzunehmen. Die Staatsanwaltschaft habe nach dem Grundsatz von «in dubio pro duriore» grundsätzlich Anklage zu erheben, wenn verschiedene Versionen der Parteien zu würdigen seien. Diese Würdigung des Sachverhalts könne nur das Sachgericht vornehmen. Der Beschuldigte habe in Bezug auf die ehrrührige E-Mail zumindest in Kauf genommen, dass diese E-Mail auch Dritten zugänglich gemacht werde.