Auch diesbezüglich liegt damit eine Aussage-gegen-Aussage-Situation vor. Angesichts der verfahrenen Situation zwischen den Parteien erscheint es unmöglich, eine der beiden Versionen als glaubhafter oder unglaubhafter zu bezeichnen. So kann nicht nachgewiesen werden, dass das umstrittene Selmer Saxofon tatsächlich Eigentum der Privatklägerin darstellt. Insofern kann dem Beschuldigten (auch in Würdigung der oben erwähnten zivilrechtlichen Vermutung) keine Aneignung resp. keine Absicht dazu nachgewiesen werden. Damit entfällt auch in diesem Punkt der Vorwurf der Sachentziehung, ev. der Veruntreuung oder des Diebstahls.