Ergänzend ad Entzug Saxofone: Eine Sache ist fremd, wenn diese weder im Alleineigentum des Täters steht, noch herrenlos ist […]. Das Eigentum bestimmt sich nach den Vorschriften des ZGB. Gemäss Art. 930 Abs. 1 ZGB gilt die gesetzliche Vermutung, dass derjenige Eigentümer einer beweglichen Sache ist, der daran den Besitz hat. Will jemand an der Sache ein besseres Recht geltend machen, so hat er dies gemäss Art. 8 ZGB zu beweisen. Die Privatklägerin behauptete, das umstrittene Selmer Saxofon gehöre ihr und sei dem Beschuldigten lediglich für die Mitwirkung an einem Konzert ausgeliehen worden.