Verhältnismässige und erfolgversprechende Massnahmen, dies rechtsgenüglich abzuklären, bieten sich keine an. Daran ändern auch die bei flatfox.ch eingeholten Erkundigungen hinsichtlich des oben erwähnten, im Jahr 2014 geschalteten Wohnungsvermietungs-Inserats nichts, ist doch weiterhin unklar, wer das Inserat geschaltet hat. Diesbezüglich weiterführende, verhältnismässige Beweismassnahmen drängen sich ebenfalls keine auf. Somit ist festzuhalten, dass die Entwendung der Stühle dem Beschuldigten nicht rechtsgenüglich nachzuweisen ist.