Allerdings hat die Privatklägerin bestätigt, noch sechs weitere analoge Stühle zu besitzen, sodass nicht nachweisbar ist, ob es sich bei den ersichtlichen um die zwei umstrittenen Stühle handelt. Insofern liegt im Hinblick auf die umstrittenen Stühle eine Aussage-gegen-Aussage-Situation vor. Angesichts der verfahrenen Situation zwischen den Parteien erscheint es unmöglich, eine der beiden Versionen als glaubhafter oder unglaubhafter zu bezeichnen. Es gibt keine Hinweise auf den Standort der Stühle. Verhältnismässige und erfolgversprechende Massnahmen, dies rechtsgenüglich abzuklären, bieten sich keine an.