Dieser Aussage stehen die Darstellungen des Beschuldigten gegenüber, diese Stühle nie mitgenommen und sie sich nicht angeeignet zu haben. Die Stühle seien immer noch in Besitz der Privatklägerin. Diese Behauptung untermauerte er durch die Einreichung eines Ausdrucks eines Wohnungsinserats, welches angeblich von der Privatklägerin ins Netz gestellt worden sei, und auf welchem exakt die umstrittenen Stühle zu sehen seien. Allerdings hat die Privatklägerin bestätigt, noch sechs weitere analoge Stühle zu besitzen, sodass nicht nachweisbar ist, ob es sich bei den ersichtlichen um die zwei umstrittenen Stühle handelt.