Daran ändert auch die Behauptung der Privatklägerin nichts, dass sie den Mailverkehr gelegentlich an Dritte weitergeleitet habe. Dem Beschuldigten kann die Absicht der Kenntnisnahme seiner Behauptung durch Dritte nicht nachgewiesen werden, genauso wenig, wie die tatsächliche Kenntnisnahme durch Dritte. Dadurch fehlt es an einem objektiven (Kenntnisnahme durch Dritte) und einem subjektiven (Absicht dieser Kenntnisnahme) Tatbestandselement, sodass der entsprechende Tatbestand offensichtlich nicht erfüllt ist. […] Generell ad Entzug Stühle und Saxofone: […