Ad üble Nachrede: […] Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte die nach Ansicht der Privatklägerin ehrenrührige Tatsache, Sozialhilfe zu beziehen, in einer (an sie alleine gerichteten) E-Mail, im Rahmen einer Konversation zwischen den Parteien geäussert. Es fehlt damit das zur Erfüllung des Tatbestandes notwendige Element der vom Täter gewollten Kenntnisnahme der ehrenrührigen Tatsachen durch Dritte. Daran ändert auch die Behauptung der Privatklägerin nichts, dass sie den Mailverkehr gelegentlich an Dritte weitergeleitet habe.