2 zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]; Diebstahl). Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt (Art. 139 Ziff. 4 StGB). Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 141 StGB; Sachentziehung).