Das ergibt zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von CHF 10.00 und der MWST von 7.7 % (ausmachend: CHF 77.75) eine amtliche Entschädigung von CHF 1‘087.75. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 1‘087.75 zurückzubezahlen sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt F.________ macht einzig den Stundenansatz von CHF 200.00 geltend. Dieser entspricht dem Stundenansatz für die amtliche Entschädigung. Zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar besteht folglich keine Differenz. Die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber Rechtsanwalt F.____