Dafür waren weder komplexe Rechtsfragen noch unübersichtliche Sachverhalte zu beurteilen. Auch der Umfang der zu würdigenden Akten muss als gering bezeichnet werden, geht es doch nur um die Überprüfung der seit der Mitteilung gemäss Art. 318 StPO ergangenen Verfahrenshandlungen, welche Rechtsanwalt F.________ ohnehin schon bekannt waren. Die Beschwerde enthält viele Wiederholungen und teilweise, für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht relevante Ausführungen. Insbesondere geht es bei der Beurteilung der Rechtsverzögerung auch nicht um die Frage, ob das Verfahren zu Recht mittels Einstellung erledigt werden sollte.