7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, sind die Kosten vorläufig vom Kanton Bern zu tragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton diesen Betrag jedoch zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Der amtliche Rechtsvertreter wird nach dem Anwaltstarif entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wird (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG;