Unter dem Vorbehalt des nicht wiedergutzumachenden Nachteils war zudem auch die Anfechtung der abgelehnten Beweisanträge möglich. Da die Prüfung dieser Voraussetzung nicht vorgängig durch die Staatsanwaltschaft erfolgen kann, war es sachgerecht von der Staatsanwaltschaft, die Rechtsmittelfrist abzuwarten. Die Vorwürfe gegen die Beschuldigten stellen keine Bagatelle dar. Es handelt sich aber auch nicht um das vordringlichste Verfahren. Der Beschwerdeführer wusste zudem bereits, dass er mit einer Einstellung rechnen musste. Eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung liegt folglich nicht vor. Die Beschwerde ist insofern abzuweisen.