Diese Mitteilung weist auf die zuvor erwähnte Priorisierung hin und sollte wohl insbesondere verhindern, dass beim Beschwerdeführer der Eindruck entsteht, das Verfahren werde nun doch zur Anklage gebracht. Jedenfalls ist für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer durch diese Formulierung «geradezu in die Beschwerde gezwungen» worden sein sollte. Unter dem Vorbehalt des nicht wiedergutzumachenden Nachteils war zudem auch die Anfechtung der abgelehnten Beweisanträge möglich.