Jedenfalls sind keine sachfremden Gründe für die Verzögerung erkennbar. Solche ergeben sich auch nicht aus der vom Beschwerdeführer erwähnten Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 28. Februar 2020, wonach die Gründe für die noch nicht erlassene Einstellungsverfügung nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stünden. Diese Mitteilung weist auf die zuvor erwähnte Priorisierung hin und sollte wohl insbesondere verhindern, dass beim Beschwerdeführer der Eindruck entsteht, das Verfahren werde nun doch zur Anklage gebracht.