3 Abs. 1 Bst. a GSOG]) anschliessen, wonach die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit einer Beförderlichkeit vorangetrieben hat, die in Anbetracht der notorisch hohen Inanspruchnahme durch prioritär zu behandelnde Haftgeschäfte angemessen war. Dass es aufgrund anderer, zu priorisierender Geschäfte zu weiteren kleinen Verzögerungen kam, ist auch mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Jedenfalls sind keine sachfremden Gründe für die Verzögerung erkennbar.