zur Honorarkürzung bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Verfahren über Gebühr verschleppt worden wäre oder das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können. Die Kammer kann sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft (Anmerkung: den vom Beschwerdeführer mehrfach verwendeten Begriff «Generalität» kennt das Gesetz nicht [vgl. Art. 14 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst.