4 im Zusammenhang mit den Beweisanträgen und der Honorarkürzung) sowie der Prüfung der Beweisanträge, der neu edierten Unterlagen sowie der Stellungnahme von Rechtsanwalt F.________ zur Honorarkürzung bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Verfahren über Gebühr verschleppt worden wäre oder das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können.