6. Aus diesem Verfahrensablauf ergibt sich ohne weiteres, dass das Verfahren nicht mehrere Monate stillgestanden hatte. Das Beschwerdeverfahren aufgrund der fehlenden Paginierung der Akten wird nicht dem Beschwerdeführer angelastet. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer diesbezüglich zunächst unterschiedliche Auffassungen vertraten und es deswegen zu Verzögerungen kam, begründet aber noch keine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung der Staatsanwaltschaft. Die Zustellung der paginierten Akten und auch die Prüfung der gestellten Beweisanträge erfolgten zeitnah.