um Erlass einer anfechtbaren Verfügung in Bezug auf die Paginierung der Akten und entsprechende Erstreckung der First nach Art. 318 StPO. Der Beschwerdeführer reichte schliesslich am 12. August 2019 Beschwerde ein, welche mit Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. August 2019 als gegenstandslos abgeschrieben wurde, nachdem dem Beschwerdeführer am 13. August 2019 die paginierten Akten zugestellt worden waren (BK 19 362). Innert verlängerter Frist reichte der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2019 Beweisanträge ein. Die Staatsanwaltschaft hiess den Beweisantrag, die verfahrenserledigenden