Am 31. Juli 2019 teilte Rechtsanwalt F.________ der Staatsanwaltschaft mit, dass die Akten mangels Paginierung und Verzeichnis unbrauchbar seien und beantragte die unverzügliche Zustellung der paginierten und in einem vollständigen Verzeichnis erfassten Akten. Am 5. August 2019 bat Rechtsanwalt F.________ um Erlass einer anfechtbaren Verfügung in Bezug auf die Paginierung der Akten und entsprechende Erstreckung der First nach Art.