Dem Beschwerdeführer könne die Verzögerung nicht angelastet werden. Er habe insgesamt vier Mahnschreiben verfasst und keine brauchbare Antwort erhalten. Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 sei von der Staatsanwaltschaft lediglich angeführt worden, dass die Gründe für die noch nicht erlassene Einstellungsverfügung nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stünden. Seit dem 15. November 2019 (Abweisung der Beweisanträge) seien keine Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen worden. Spätestens seit Mitte November 2019 habe die Staatsanwaltschaft gewusst, dass sie die verfahrensabschliessenden Verfügungen erlassen könne.