3. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, es handle sich vorliegend um eine besonders dringliche Angelegenheit (Vorwurf der Gewaltanwendung gegen einen Gefängnisinsassen). Die Staatsanwaltschaft könne es sich nicht erlauben zuzuwarten; Sie habe am 17. Juli 2019 die Strafuntersuchung als vollständig erachtet. Seine letzte materielle Eingabe datiere vom 18. Oktober 2019. Seither sei nur noch um den Erlass einer Einstellungsverfügung ersucht worden. Warum dies mehr als fünf Monate in Anspruch nehme, sei nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer könne die Verzögerung nicht angelastet werden.