Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 1. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde und die Auflage der Kosten an den Beschwerdeführer unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerdeführer replizierte am 13. Mai 2020 und hielt an der Beschwerde fest mit der Präzisierung, dass aufgrund der mittlerweile erlassenen Einstellungsverfügung das Rechtsbegehren in diesem Punkt anzupassen sei.