Mit Verfügung vom 23. April 2020 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und teilte mit, dass die dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2018 gewährte unentgeltliche Rechtspflege auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 1. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde und die Auflage der Kosten an den Beschwerdeführer unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege.