Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 151 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Mai 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichte- rin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Fürsprecher und Notar D.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern E.________ a.v.d. Rechtsanwalt F.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, einfacher Körperverlet- zung, evtl. Tätlichkeiten Beschwerde gegen die Kantonale Staatsanwaltschaft für beson- dere Aufgaben betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzöge- rung (BA 18 37) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) führt gegen die beiden Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs sowie einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten. Am 17. Juli 2019 erging die Mitteilung nach Art. 318 StPO. Am 7. April 2020 reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Rechts- anwalt F.________, Beschwerde mit den folgenden Anträgen ein: «1. Es sei dem Beschwerdeführer für dieses Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen, unter Verbeiständung durch den Unterzeichneten. 2. Es sei die Beschwerde gutzuheissen und es sei festzustellen, dass es im vorliegenden Falle zu einer Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung gekommen ist und es sei die Staatsan- waltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, anzuweisen, umgehend eine verfah- rensabschliessende Verfügung (Anklageschrift/Einstellungsverfügung) zu erlassen. 3. Es sei dem Anwalt des Beschwerdeführers für dieses Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) zuzusprechen. 4. Es seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» Da sich die verfahrensrelevanten Akten im Zusammenhang mit der Genehmigung der Einstellungsverfügung beim Leitenden Staatsanwalt befanden, wurden sie der Beschwerdekammer schliesslich am 21. April 2020 übermittelt. Mit Verfügung vom 23. April 2020 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Be- schwerdeverfahren und teilte mit, dass die dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2018 gewährte unentgeltliche Rechtspfle- ge auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Die Generalstaatsanwaltschaft bean- tragte in ihrer Stellungnahme vom 1. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde und die Auflage der Kosten an den Beschwerdeführer unter Vorbehalt der unentgeltli- chen Rechtspflege. Der Beschwerdeführer replizierte am 13. Mai 2020 und hielt an der Beschwerde fest mit der Präzisierung, dass aufgrund der mittlerweile erlasse- nen Einstellungsverfügung das Rechtsbegehren in diesem Punkt anzupassen sei. 2. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 13 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) i.V.m. Art. 35 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Gemäss Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen, unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Beschwerden gegen Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Behandlung der Beschwerde setzt voraus, dass die beschwerdeführen- de Person ein rechtlich geschütztes Interesse an einem Entscheid hat (vgl. Art. 382 2 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat als Straf-und Zivilkläger ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Durchführung des Verfahrens innert angemessener Frist. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, es handle sich vorliegend um eine besonders dringliche Angelegenheit (Vorwurf der Gewaltanwendung ge- gen einen Gefängnisinsassen). Die Staatsanwaltschaft könne es sich nicht erlau- ben zuzuwarten; Sie habe am 17. Juli 2019 die Strafuntersuchung als vollständig erachtet. Seine letzte materielle Eingabe datiere vom 18. Oktober 2019. Seither sei nur noch um den Erlass einer Einstellungsverfügung ersucht worden. Warum dies mehr als fünf Monate in Anspruch nehme, sei nicht ersichtlich. Dem Beschwerde- führer könne die Verzögerung nicht angelastet werden. Er habe insgesamt vier Mahnschreiben verfasst und keine brauchbare Antwort erhalten. Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 sei von der Staatsanwaltschaft lediglich angeführt worden, dass die Gründe für die noch nicht erlassene Einstellungsverfügung nicht im Zu- sammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stünden. Seit dem 15. November 2019 (Abweisung der Beweisanträge) seien keine Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen worden. Spätestens seit Mitte November 2019 habe die Staatsan- waltschaft gewusst, dass sie die verfahrensabschliessenden Verfügungen erlassen könne. 4. Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gehören der ausdrück- liche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO konkreti- siert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 die- ser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist (in der Regel in einer Gesamtbetrachtung). Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksich- tigen sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der beschuldigten Person und der Behörden (z.B. un- nötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär be- schuldigte Personen, in etwas geringerem Mass aber auch die übrigen Verfahrens- beteiligten wie die Privatklägerschaft (Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; auch zum Folgenden). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive 3 der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen wer- den können (Urteil 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begrün- det für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit. Im Rahmen der gesetzlichen Regelung steht der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung sodann ein erheblicher Ermessensspielraum zu. 5. Am 17. Juli 2019 erachtete die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung als vollständig und stellte in Aussicht, das Verfahren gegen die beiden Beschuldigten vollumfänglich einzustellen. Den Parteien wurde Frist von 10 Tagen gesetzt, um weitere Beweisanträge zu stellen und ihre Honorarnoten einzureichen. Der Be- schwerdeführer beantragte am 19. Juli 2019 die Zustellung der paginierten, vollständigen Akten und eine Verlängerung der Frist zur Stellung allfälliger Beweis- anträge um 10 Tage ab Erhalt der Akten. Am 31. Juli 2019 teilte Rechtsanwalt F.________ der Staatsanwaltschaft mit, dass die Akten mangels Paginierung und Verzeichnis unbrauchbar seien und beantragte die unverzügliche Zustellung der paginierten und in einem vollständigen Verzeichnis erfassten Akten. Am 5. August 2019 bat Rechtsanwalt F.________ um Erlass einer anfechtbaren Verfügung in Bezug auf die Paginierung der Akten und entsprechende Erstreckung der First nach Art. 318 StPO. Der Beschwerdeführer reichte schliesslich am 12. August 2019 Beschwerde ein, welche mit Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. August 2019 als gegenstandslos abgeschrieben wurde, nachdem dem Beschwerdeführer am 13. August 2019 die paginierten Akten zugestellt worden waren (BK 19 362). Innert verlängerter Frist reichte der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2019 Beweisanträge ein. Die Staatsanwaltschaft hiess den Beweisantrag, die verfahrenserledigenden Entschei- de des Verfahrens BA 17 226 zu edieren, am 15. November 2019 gut und räumte den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 27. November 2019 ein. Die übrigen Beweisanträge wies die Staatsanwaltschaft ab. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 gab die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt F.________ Gelegen- heit, sich bis zum 15. Januar 2020 zur vorgesehenen Kürzung seiner Kostennote zu äussern. Die Stellungnahme von Rechtsanwalt F.________ ging am 16. Januar 2020 bei der Staatsanwaltschaft ein. Gleichzeitig beantragte Rechtsanwalt F.________ eine weitere Zeugenbefragung. Die Staatsanwaltschaft wies am 21. Januar 2020 den Antrag auf Zeugenbefragung ab. Die Einstellungsverfügung erging schliesslich am 9. April 2020. 6. Aus diesem Verfahrensablauf ergibt sich ohne weiteres, dass das Verfahren nicht mehrere Monate stillgestanden hatte. Das Beschwerdeverfahren aufgrund der feh- lenden Paginierung der Akten wird nicht dem Beschwerdeführer angelastet. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer diesbezüglich zunächst unterschiedliche Auffassungen vertraten und es deswegen zu Verzöge- rungen kam, begründet aber noch keine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweige- rung der Staatsanwaltschaft. Die Zustellung der paginierten Akten und auch die Prüfung der gestellten Beweisanträge erfolgten zeitnah. Unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Verfahrensschritte (Gewährung des rechtlichen Gehörs 4 im Zusammenhang mit den Beweisanträgen und der Honorarkürzung) sowie der Prüfung der Beweisanträge, der neu edierten Unterlagen sowie der Stellungnahme von Rechtsanwalt F.________ zur Honorarkürzung bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Verfahren über Gebühr verschleppt worden wäre oder das Verfahren re- spektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlos- sen werden können. Die Kammer kann sich den Ausführungen der Generalstaats- anwaltschaft (Anmerkung: den vom Beschwerdeführer mehrfach verwendeten Be- griff «Generalität» kennt das Gesetz nicht [vgl. Art. 14 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. a GSOG]) anschliessen, wonach die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit einer Beförderlichkeit vorangetrieben hat, die in Anbetracht der notorisch hohen Inanspruchnahme durch prioritär zu behandelnde Haftgeschäfte angemessen war. Dass es aufgrund anderer, zu priorisierender Geschäfte zu weiteren kleinen Verzö- gerungen kam, ist auch mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Jedenfalls sind keine sachfremden Gründe für die Verzögerung erkennbar. Solche ergeben sich auch nicht aus der vom Beschwerdeführer er- wähnten Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 28. Februar 2020, wonach die Gründe für die noch nicht erlassene Einstellungsverfügung nicht im Zusammen- hang mit dem vorliegenden Verfahren stünden. Diese Mitteilung weist auf die zuvor erwähnte Priorisierung hin und sollte wohl insbesondere verhindern, dass beim Be- schwerdeführer der Eindruck entsteht, das Verfahren werde nun doch zur Anklage gebracht. Jedenfalls ist für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer durch diese Formulierung «geradezu in die Beschwerde ge- zwungen» worden sein sollte. Unter dem Vorbehalt des nicht wiedergutzumachen- den Nachteils war zudem auch die Anfechtung der abgelehnten Beweisanträge möglich. Da die Prüfung dieser Voraussetzung nicht vorgängig durch die Staats- anwaltschaft erfolgen kann, war es sachgerecht von der Staatsanwaltschaft, die Rechtsmittelfrist abzuwarten. Die Vorwürfe gegen die Beschuldigten stellen keine Bagatelle dar. Es handelt sich aber auch nicht um das vordringlichste Verfahren. Der Beschwerdeführer wusste zudem bereits, dass er mit einer Einstellung rechnen musste. Eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung liegt folglich nicht vor. Die Be- schwerde ist insofern abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer beantragt hat, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, umgehend eine verfahrensabschliessende Verfügung (Anklageschrift / Einstellungsverfügung) zu erlassen, ist das Beschwer- deverfahren gegenstandslos geworden. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, sind die Kosten vorläufig vom Kanton Bern zu tragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton diesen Betrag jedoch zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Der amtliche Rechtsvertreter wird nach dem Anwaltstarif entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wird (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens 5 dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Aufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen (Art. 42 Abs. 1 KAG). Der dem Gericht mitgeteilte tatsächliche Zeitaufwand dient als Hilfsgrösse. Zur Festsetzung der Entschädigung ist hernach vom Zeitaufwand auszugehen, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Be- deutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Ver- hältnisse und des Aktenumfanges für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Rechtsanwalt F.________ macht im Beschwerdeverfahren einen Aufwand von ins- gesamt 10.5 Stunden geltend. Wie sich aus seiner Zusammenstellung in der Be- schwerde ergibt, wurden die Stunden falsch zusammengerechnet. So ergeben 1 Stunde Klientengespräch, 1.5 Stunden Aktenstudium und Klientenkorrespondenz sowie 7 Stunden Verfassen der Beschwerdeschrift, rechtliche Abklärungen und Studium der Rechtsprechung einen Gesamtaufwand von 9.5 Stunden. Aber auch dieser Aufwand erscheint eindeutig zu hoch. Im Beschwerdeverfahren war einzig die Frage einer Rechtsverzögerung zu beurteilen. Dafür waren weder komplexe Rechtsfragen noch unübersichtliche Sachverhalte zu beurteilen. Auch der Umfang der zu würdigenden Akten muss als gering bezeichnet werden, geht es doch nur um die Überprüfung der seit der Mitteilung gemäss Art. 318 StPO ergangenen Ver- fahrenshandlungen, welche Rechtsanwalt F.________ ohnehin schon bekannt wa- ren. Die Beschwerde enthält viele Wiederholungen und teilweise, für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren nicht relevante Ausführungen. Insbesondere geht es bei der Beurteilung der Rechtsverzögerung auch nicht um die Frage, ob das Ver- fahren zu Recht mittels Einstellung erledigt werden sollte. Ein Aufwand von vier Stunden und damit ein Honorar von CHF 800.00 scheinen in Anbetracht dieser Ausführungen als insoweit angemessen. Für die in der Zusammenstellung noch nicht berücksichtigte Replik etc. wird zusätzlich 1 Stunde aufgerechnet. Das ergibt zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von CHF 10.00 und der MWST von 7.7 % (ausmachend: CHF 77.75) eine amtliche Entschädigung von CHF 1‘087.75. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 1‘087.75 zurückzubezahlen sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt F.________ macht einzig den Stundenansatz von CHF 200.00 geltend. Dieser entspricht dem Stundenansatz für die amtliche Entschädigung. Zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar besteht folglich keine Differenz. Die Rückerstat- tungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber Rechtsanwalt F.________ entfällt. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern sie nicht als gegenstandlos abgeschrieben wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. Diese Kosten sind vorläufig vom Kanton Bern zu tragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es sei- ne wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3. Die vom Kanton Bern auszurichtende amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1‘087.75 bestimmt. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Be- schwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 1‘087.75 zurückzubezah- len, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt F.________ - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten 2, v.d. Fürsprecher D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt G.________ Bern, 28. Mai 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. 7 Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO). 8