8. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Rückfallprognose für schwere Delikte aufgrund der Gesamtumstände aktuell als ungünstig bezeichnet werden muss und die entsprechende Gefahr für Dritte derzeit nicht mit Ersatzmassnahmen gebannt werden kann. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Rechtsvertreters für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das Regionalgericht festgesetzt.