Andere Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich. Soweit den Einwand betreffend, wonach die ungerechtfertigte Inhaftierung zu einem Therapieunterbruch von sieben Monaten führe und sich dieser Umstand nachteilig auf den Therapieerfolg auswirke, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er bisher bzw. zumindest im Lauf des letzten Jahres wenig für das Gelingen erfolgreicher Therapieschritte beigetragen hat. Jedenfalls vermochte er die vom urteilenden Strafgericht ausdrücklich als letzte Chance gewährte ambulante Therapie nicht erfolgsversprechend zu nutzen.