Dem Beschwerdeführer wäre es jederzeit möglich, sich vom Klinikareal zu entfernen. Dass er allenfalls derzeit keinen Wunsch nach Drogen- /Alkoholkonsum verspürt (Beschwerde Rz. 28), mag sein und ist zu begrüssen, nur stellt dies nicht genügend Gewähr dafür dar, dass er, wenn er die Möglichkeit hierzu hätte, nicht auf Drogen und/oder Alkohol zurückgreifen würde. Dafür, dass er unter Einfluss von Alkohol und Drogen seine Impulsivität unter Kontrolle halten könnte, besteht ebenfalls keine Gewähr. Andere Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich.