nichts dergleichen entnommen werden. Die Möglichkeit der geschlossenen Unterbringung wäre jedoch unabdingbar, damit eine Unterbringung als Ersatzmassnahme überhaupt näher geprüft werden könnte. Eine offen geführte Klinik vermag das derzeit bestehende Rückfallrisiko nicht genügend zu bannen (vgl. dazu auch den abschlägigen Entscheid betreffend Verlegung in die offen geführte Vollzugsanstalt Witzwil vom 6. Februar 2020 [BVD-Akten 1057/18 pag. 847 f.]), auch nicht mit den vorgeschlagenen flankierenden Massnahmen. Dem Beschwerdeführer wäre es jederzeit möglich, sich vom Klinikareal zu entfernen.